Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

der Elektro Mühlethaler AG, im folgenden "Unternehmen" genannt.

  1. Die AGB bilden einen integrierenden Bestandteil des zwischen dem Kunden und dem Unternehmen abgeschlossenen Vertrag und werden mit der Auftragserteilung stillschweigend akzeptiert.


    Angebotsgrundlagen
  2. Die Leistungserbringung und Leistungsabgeltung beruht auf dem zwischen dem Auftraggeber und dem Unternehmen abgeschlossenen Vertrag.
  3. Der Vertrag bedarf nicht zwingend der Schriftform: Eine mündliche Auftragserteilung des Kunden (z.B. bei Kleinarbeiten, Servicearbeiten) ist für beide Parteien ebenfalls rechtsverbindlich.
  4. Angebote bleiben ohne anderweitige schriftliche Regelung während 3 Monaten ab Angebotsdatum gültig und unterliegen der Vertraulichkeit, dürfen somit insbesondere keinen Drittpersonen zugänglich gemacht werden.
  5. Massgebend für die Lieferung und die Ausführung von Montagearbeiten sind in folgender Reihenfolge:
    a) Angebote, Auftragsbestätigungen, Werkverträge
    b) die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)
    c) SIA 108, 118, 118/380
    d) Vorschriften und Normen NIN, NIV, Swisscom, EW
    e) Pläne und technische Angaben des Bestellers
  6. Wo nicht ausdrücklich anders spezifiziert, wird handelsübliches Installationsmaterial nach Wahl des Lieferanten eingesetzt. Die Preise für die vereinbarten Leistungen verstehen sich in CHF franko Baustelle. Im Angebot genannte Schätz- oder Richtpreise gelten nicht als verbindlich. Diese Leistungen werden zu den vertraglichen Einheitspreisen abgerechnet. Sind keine Einheitspreise vorhanden, gelten die zum Zeitpunkt der Ausführung gültigen Kalkulationsgrundlagen.
  7. Angebote sind in Bezug auf Preise und Lieferfristen freibleibend. Lohn- und Materialpreisänderungen können in Rechnung gestellt werden.
  8. Anlagenbeschriebe, Entwürfe, Modelle, Zeichnungen und Berechnungen sind Eigentum des Unternehmens.


    Arbeitsbedingungen
  9. Der Ablauf der Bauarbeiten muss für die Montage ein ungehindertes, zweckentsprechendes und kontinuierliches Arbeiten ermöglichen. Arbeitsausfälle oder Zusatzarbeiten infolge unüblicher, vorgängig nicht bekannter Erschwernisse (z.B. Verlegung des Arbeitsplatzes, Umstellen von Möblierungen/Anlagen zwecks ungehindertem Arbeiten usw.) werden zusätzlich verrechnet.
  10. Baustrom, Wasser, Gerüste, Lift- und Kranbenützung gehen zu Lasten des Bauherrn.
  11. Dem Unternehmer ist durch die Bauleitung in gegenseitiger Absprache ein abschliessbarer, trockener und gut beleuchteter Lager- und Arbeitsraum mit Netzsteckdose und guten Zubringermöglichkeiten kostenlos zur Verfügung zu stellen (SIA 118/380. Muss das Unternehmen - vor Vollendung ihrer Arbeiten ohne Verschulden - auf Anordnung der Bauleitung in einen anderen Raum umziehen, kann sie für die ihr dadurch entstehenden Kosten Rechnung stellen.
  12. Für Probleme, welche im Zusammenhang mit Nutzungen, Entfernungen, Beschädigungen oder Bearbeitungen von asbesthaltigen Materialien stehen, übernimmt das Unternehmen keine Haftung. Allfällige entstehende Kosten der Entsorgung sind entsprechend durch den Auftraggeber zu übernehmen.
  13. Wird das Unternehmen mit der Durchführung von Bohrungen, Kernbohrungen oder Spitzarbeiten beauftragt, so erfolgen diese auf das Risiko des Auftraggebers hin. Vor Inangriffnahme der entsprechenden Arbeiten informiert der Auftraggeber über Lage und Verlauf jeglicher Leitungen mündlich oder mittels Plänen. Können keine verbindlichen Angaben über Lage und Verlauf von Leitungen gemacht werden, so lehnt das Unternehmen jegliche Forderungen für die Instandstellung und Behebung von Folgeschäden ab.

    Termine
  14. Die Einhaltung der vereinbarten Ausführungstermine setzt rechtzeitige Abklärung und Übergabe von allen technischen Ausführungsunterlagen, Einhaltung von Lieferfristen durch die Unterlieferanten und rechtzeitige Fertigstellung der bauseitigen Vor- undNebenarbeiten voraus.
  15. Für unvorhergesehene Verzögerungen infolge höherer Gewalt, wie z. B. Streik,Mobilmachung, Krieg, Transportstörungen kann der Unternehmer nicht haftbar gemacht werden.
  16. Es steht dem Unternehmer frei, die Zahl und den zeitlichen Einsatz ihrer Arbeitnehmer zubestimmen, sofern dadurch der Fertigstellungstermin nicht in Frage gestellt wird.
  17. Eine begründete, unverschuldete Überschreitung der Lieferzeit gibt dem Besteller keinRecht vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatzansprüche geltend zu machen.
  18. Die Reklamationszeit für gestellte Forderungen beträgt 10 Tage ab Zustelldatum.

    Zuschläge
  19. Auf Wunsch des Bestellers geleistete Überzeit-, Nacht- und Sonntagsarbeit wird inkl. allfälliger Gebühren in Rechnung gestellt.
  20. Erschwerende Umstände, die beim Einreichen des Angebotes nicht im Voraus ersehen werden konnten, teilt das Unternehmen dem Bauherrn sofort, nachdem sie festgestellt worden sind, mit den entsprechenden Mehrkosten mit.
  21. Allfällige Mehrkosten für Reisezeit, Reisekosten, Deplacements sowie ausfallende Arbeitszeit, verursacht durch lokale Feiertage sowie durch bauseitig veranlasste, nichtvorhergesehene Unterbrechungen der Arbeiten, werden in Rechnung gestellt.
  22. Bauseitige Apparatelieferung: Auspacken, Transport, Montage und Anschluss der nicht durch die Unternehmer gelieferten Apparate werden in Rechnung gestellt.
  23. Muss der Unternehmer auf Anordnung der Bauleitung Anlageteile vorzeitig in Betriebsetzen, werden EW- Gebühren und allfällige weitere Umtriebe in Rechnung gestellt.
  24. Bei Bausbeschleunigung werden die dadurch verursachten Mehrkosten verrechnet.

    Regiearbeiten
  25. Zusatzarbeiten/-leistungen sowie Änderungen im Zusammenhang mit einem bereitserteilten und durch das Unternehmen bearbeiteten Auftrag werden dem Kunden separatund zusätzlich in Rechnung gestellt. Über die ausgeführten, zusätzlichen Arbeiten wird einArbeitsrapport erstellt und vom Kunden unterzeichnet. Dieser Rapport ist Grundlage für dieVerrechnung der Zusatzarbeiten. Soweit keine anderen Einheitspreise vereinbart sind, gelten die bei Ausführung gültigen Einheitspreise.
  26. Von einem Kunden nicht unterzeichnete Arbeitsrapporte sind kein Nachweis dafür, dass die darin aufgeführten und abgerechneten Arbeiten und Leistungen nicht korrekt ausgeführt worden sind. Die Leistungen können, soweit sie tatsächlich und einwandfrei erbracht sind, auch bei nicht geleisteter Unterschrift verrechnet werden.
  27. Auf Verlangen des Auftraggebers geleistete, aber im abgeschlossenen Vertrag nicht bereits entsprechend bekannte und berücksichtigte Überzeit, Nacht- und Sonntagsarbeit, wird zusätzlich in Rechnung gestellt. Ausgenommen sind die vom Lieferanten selber bestimmten Einsätze dieser Art.

    Garantieleistung / Gewährleistung
  28. Die Garantie- bzw. Gewährleistungen des Lieferanten richten sich grundsätzlich nach den Bestimmungen von SIA 118. Diese gewährt das Unternehmen ausschliesslich für die durch das Unternehmen gelieferten Produkte/Materialien bzw. für die durch das Unternehmen ausgeführten Arbeiten. Für durch das Unternehmen gelieferte Fremdfabrikate gelten die Gewährleistungsansprüche im Kauf- bzw. Werkvertrag gemäss OR 210 bzw. OR 371.
  29. Für vom Kunden selber beigebrachte bzw. gelieferte Produkte/ Materialien oder Leistungen übernimmt das Unternehmen grundsätzlich keinerlei Gewährleistung.
  30. Eine Garantie bei Geräten/Apparaten beinhaltet eine kostenlose Reparatur derselben, sofern es sich um einen Fehler des Produktes/Herstellers handelt. Der Aufwand für das Abholen und Zurückbringen oder Auswechseln von Geräten/Apparaten sowie Ersatzgeräten wird vom Unternehmen in Rechnung gestellt.
  31. Der Auftraggeber hat die gelieferte Sache bzw. die erbrachte Leistung nach dem üblichen Geschäftsgang zu prüfen und das Unternehmen über allfällige Mängel, für die das Unternehmen aufkommen soll, sogleich in Kenntnis zu setzen. Unterlässt er dies innert 30 Tagen, so wird stillschweigende Genehmigung und Abnahme angenommen. Andere Fristen der Gewährleistung müssen zwingend und ausnahmslos schriftlich geregelt werden.


    Akontozahlungen
  32. Bei grösseren Aufträgen, einer neuen Kundenbeziehung oder aus anderen Gründen, wie z.B. der Vorfinanzierung von Bestellungen/Leistungen, kann vom Kunden die Leistung einer Akontozahlung vor Beginn der Leistungserbringung verlangt werden. Mit dem Arbeitsfortschritt können bei grösseren Aufträgen auftragsbegleitend Teilzahlungen (Abschlagszahlungen) verlangt werden. Höhe und Zeitpunkt der jeweiligen Teilzahlung richten sich nach dem Vertrag. Akonto- bzw. Teilzahlungen können bis zu 90% des Betrages der vereinbarten Leistung erhoben werden.
  33. Die Zahlungsfrist für Akontozahlungen sowie Teilzahlungen beträgt für den Kunden 10 Tage ab Datum der Ausstellung der Akonto- bzw. Teilzahlungsforderung. Ausnahmen müssen schriftlich vereinbart werden. Die Zahlung ist ohne irgendwelche Abzüge zu leisten. Bei Nichteinhalten der Zahlungsfristen können wir als Lieferant die Arbeiten unterbrechen oder ganz einstellen.


    Rechnungsstellung und Zahlungsbedingungen
  34. Die Rechnungsstellung erfolgt nach Abschluss des Auftrages. Sofern schriftlich nichts anderes vereinbart ist, gilt die Zahlungsbedingung „Rechnungsschlussbetrag innert 30 Tagen ab Rechnungsdatum rein netto“, d.h. der Betrag für die erbrachten Leistungen zuzüglich der MWSt aber ohne jegliche Abzüge wie Rabatte, Skonti usw. Eine andere Zahlungsbedingung muss ausdrücklich und schriftlich vereinbart werden. Mit dem Kunden vertraglich vereinbarte Rabatte werden bereits bei der Rechnungsstellung berücksichtigt und direkt in Abzug gebracht
  35. Das Zurückhalten von Zahlungen wegen Gegenansprüchen aller Art ist ausgeschlossen. Befindet sich der Kunde mit der Bezahlung einer Rechnung mehr als 10 Tage in Verzug, kann die Erbringung sämtlicher Leistungen ohne weitere Ankündigung unterbrochen werden. Der Kunde trägt sämtliche Kosten, die durch den Zahlungsverzug entstehen. Der Kunde verrechnet Schulden gegenüber dem Unternehmen nicht ohne deren schriftliche Zustimmung mit eigenen Forderungen.
  36. Solange ein Kunde die gelieferten Produkte und Leistungen nicht vollständig bezahlt hat, befinden sich diese weiterhin im Eigentum des Unternehmers. Der Unternehmer kann die Herausgabe solcher Produkte verlangen, wenn die Zahlung nach erfolgter schriftlicher Mahnung nicht geleistet wird.


    Gerichtsstand
  37. Auf die AGB findet ausschliesslich Schweizer Recht Anwendung.
  38. Entstehen unter den Parteien über die Anwendung, Auslegung und Durchführung dieser AGB Differenzen oder Streitigkeiten, so wird vorerst in guten Treuen versucht diese einvernehmlich beizulegen.
  39. Der Gerichtsstand befindet sich ausschliesslich am Geschäftssitz des Unternehmens.